Landeshundegesetze Niedersachsen
Das Niedersächsische Gesetz über das Halten von Hunden unterscheidet nicht zwischen verschiedenen Hunden. Die Gefährlichkeit eines Hundes kann individuell von der Behörde festgestellt werden(§ 7).
Haltungsvoraussetzungen für gefährliche Hunde:
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Erlaubnis der Behörde knüpft an die Zuverlässigkeit der Person an
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Ausbruchssicheres Grundstück
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Maulkorbpflicht
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Haftpflicht
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„Hundeprüfung“ - Theoretischer und praktischer Teil
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Chip
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