Landeshundegesetze Bremen - Hundeakademie OWL
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Landeshundegesetze Bremen

Das Hundehaltergesetz des Landes Bremen vom 13.12.2011 unterscheidet zwischen gefÀhrlichen Hunden aufgrund einer Rassenzugehörigkeit (§ 1 Abs. 3) und gefÀhrlichen Hunden aufgrund ihres Wesens (§ 1 Abs. 1).



GefÀhrlichen Hunden aufgrund einer Rassenzugehörigkeit (§ 1 Abs. 3)

-Pit-Bull-Terrier,

-Bullterrier,

-American Staffordshire Terrier,

-Staffordshire Bullterrier sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden.



GefÀhrlichen Hunden aufgrund ihres Wesens (§ 1 Abs. 1)

-Nr. 1 bei denen mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass sie Menschen oder Tiere beißen, sowie Hunde, die bereits Menschen oder Tiere gefĂ€hrdend angesprungen oder gebissen haben,

-Nr. 2 die außerhalb des Jagd- oder HĂŒtebetriebes zum Hetzen oder Reißen von Wild oder Vieh neigen oder

-Nr. 3 bei denen von einer durch Zucht, Ausbildung oder Abrichten herausgebildeten, ĂŒber das natĂŒrliche Maß hinausgehenden Kampfbereitschaft, Angriffslust, SchĂ€rfe oder einer anderen, in ihrer Wirkung vergleichbaren Menschen oder Tiere gefĂ€hrdenden Eigenschaft auszugehen ist.


Haltungsvoraussetzungen fĂŒr gefĂ€hrliche Hunde:

  • GrundsĂ€tzlich ist die Haltung verboten(§ 3 Abs. 1)

  • Ausn: Haltung in anderem Bundesland erlaubt und der Halter befindet sich nur vorĂŒbergehend(Durchreise oder nicht lĂ€nger als einen Tag) in Bremen

  • Ausn: Fundtier, Tierheimtier, von Polizei sichergestellter Hund

    • Dann: Haltung möglich, wenn ZuverlĂ€ssigkeit des Halters nachgewiesen wird.

    • Wenn ZuverlĂ€ssigkeit(+)

      • Ausbruchssicheres Halten

      • GrundstĂŒck: Schild: Vorsicht gefĂ€hrlicher Hund

      • Leinenpflicht

      • Maulkorbpflicht


Gesetz tritt mit Ablauf des 31.12.2014 außer Kraft!

 
 
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