Landeshundegesetze Bremen
Das Hundehaltergesetz des Landes Bremen vom 13.12.2011 unterscheidet zwischen gefÀhrlichen Hunden aufgrund einer Rassenzugehörigkeit (§ 1 Abs. 3) und gefÀhrlichen Hunden aufgrund ihres Wesens (§ 1 Abs. 1).
GefÀhrlichen Hunden aufgrund einer Rassenzugehörigkeit (§ 1 Abs. 3)
-Pit-Bull-Terrier,
-Bullterrier,
-American Staffordshire Terrier,
-Staffordshire Bullterrier sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden.
GefÀhrlichen Hunden aufgrund ihres Wesens (§ 1 Abs. 1)
-Nr. 1 bei denen mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass sie Menschen oder Tiere beiĂen, sowie Hunde, die bereits Menschen oder Tiere gefĂ€hrdend angesprungen oder gebissen haben,
-Nr. 2 die auĂerhalb des Jagd- oder HĂŒtebetriebes zum Hetzen oder ReiĂen von Wild oder Vieh neigen oder
-Nr. 3 bei denen von einer durch Zucht, Ausbildung oder Abrichten herausgebildeten, ĂŒber das natĂŒrliche MaĂ hinausgehenden Kampfbereitschaft, Angriffslust, SchĂ€rfe oder einer anderen, in ihrer Wirkung vergleichbaren Menschen oder Tiere gefĂ€hrdenden Eigenschaft auszugehen ist.
Haltungsvoraussetzungen fĂŒr gefĂ€hrliche Hunde:
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GrundsÀtzlich ist die Haltung verboten(§ 3 Abs. 1)
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Ausn: Haltung in anderem Bundesland erlaubt und der Halter befindet sich nur vorĂŒbergehend(Durchreise oder nicht lĂ€nger als einen Tag) in Bremen
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Ausn: Fundtier, Tierheimtier, von Polizei sichergestellter Hund
Gesetz tritt mit Ablauf des 31.12.2014 auĂer Kraft!
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