Landeshundegesetze Brandenburg
Die HundehaltungsVO des Landes Brandenburg vom 20.04.2004 unterscheidet zwischen unwiderlegbar gefährlichen Hunden(§ 8 Abs. 2), widerlegbar gefährlichen Hunden(§ 8 Abs. 3) und gefährlichen Hunden aufgrund ihres Wesens(§ 8 Abs. 1).
Unwiderlegbar gefährlichen Hunden(§ 8 Abs. 2) sind:
-American Pittbull Terrier
-American Staffordshire Terrier,
-Bullterrier,
-Staffordshire Bullterrier und
-Tosa Inu.
Widerlegbar gefährliche Hunde(§ 8 Abs. 3) sind:
-Alano,
-Bullmastiff,
-Cane Corso,
-Dobermann,
-Dogo Argentino,
-Dogue de Bordeaux,
-Fila Brasileiro,
-Mastiff,
-Mastin Español,
-Mastino Napoletano,
-Perro de Presa Canario,
-Perro de Presa Mallorquin und
-Rottweiler.
Gefährlich Hunde aufgrund ihres Wesens (§ 8 Abs. 1) sind:
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Hunde, bei denen auf Grund rassespezifischer Merkmale, Zucht, Ausbildung oder Abrichten von einer über das natürliche Maß hinausgehenden Kampfbereitschaft, Angriffslust, Schärfe oder einer anderen in ihrer Wirkung vergleichbaren, Mensch oder Tier gefährdenden Eigenschaft auszugehen ist,
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Hunde, die als bissig gelten, weil sie einen Menschen oder ein Tier durch Biss geschädigt haben, ohne selbst angegriffen oder dazu durch Schläge oder in ähnlicher Weise provoziert worden zu sein, oder weil sie einen anderen Hund trotz dessen erkennbarer artüblicher Unterwerfungsgestik gebissen haben,
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Hunde, die durch ihr Verhalten gezeigt haben, dass sie unkontrolliert Wild oder andere Tiere hetzen oder reiĂźen, oder
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Hunde, die ohne selbst angegriffen oder provoziert worden zu sein, wiederholt Menschen gefährdet haben oder wiederholt Menschen in gefahrdrohender Weise angesprungen haben.
Haltungsvoraussetzungen für gefährliche Hunde:
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Erlaubnispflichtig (§ 10)
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Ausbruchssicheres Halten
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Grds verboten in Mehrfamilienhäusern, Ausnahmen möglich.
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Haftpflichtversicherung
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Zuverlässigkeitsnachweis
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Sachkundenachweis
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Unter 18 Jahren → nur einen Hund gleichzeitig führen
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Über 18 Jahren → bis zu drei Hunde gleichzeitig führen
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Chip
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i.Ăś. Siehe Gesetz.
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