Landeshundegesetze Mecklenburg-Vorpommern
Die Verordnung ĂŒber das FĂŒhren und Halten von Hunden(Hundehalterverordnung - HundehVO M-V) vom 4. Juli 2000 unterscheidet zwischen vermutet gefĂ€hrlichen Hunden aufgrund einer Rassenzugehörigkeit(§ 2 Abs. 3) und gefĂ€hrlichen Hunden aufgrund ihres Wesens(§ 2 Abs. 1)
Vermutet gefÀhrlichen Hunden aufgrund einer Rassenzugehörigkeit(§ 2 Abs. 3)
- -American Pitbull Terrier,
- -American Staffordshire Terrier,
- -Staffordshire Bull Terrier,
- -Bull Terrier, sowie deren Kreuzungen untereinander und mit anderen Hunderassen oder -gruppen.
GefÀhrlichen Hunden aufgrund ihres Wesens(§ 2 Abs. 1)
- -1.bei denen von einer durch Zucht, Ausbildung oder Abrichten herausgebildeten, ĂŒber das natĂŒrliche MaĂ hinausgehenden Kampfbereitschaft, Angriffslust, SchĂ€rfe oder einer anderen, in ihrer Wirkung vergleichbaren Mensch oder Tier gefĂ€hrdenden Eigenschaft auszugehen ist,
- -2.die einen Menschen oder ein Tier durch Biss geschÀdigt haben, ohne selbst angegriffen oder dazu durch SchlÀge oder in Àhnlicher Weise provoziert worden zu sein (bissige Hunde),
- -3.die wiederholt Menschen gefÀhrdet haben, ohne selbst angegriffen oder provoziert worden zu sein, oder wiederholt Menschen in gefahrdrohender Weise angesprungen haben.
Haltungsvoraussetzungen fĂŒr gefĂ€hrliche Hunde:
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Kennzeichnung
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Die Mitnahme auf KinderspielplĂ€tze, an Badestellen oder auf FlĂ€chen, die als Liegeplatz fĂŒr Menschen ausgewiesen sind, ist verboten.
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Auf dem GrundstĂŒck des Halters sind deutlich sichtbare Schilder anzubringen, die vor dem Hund warnen
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Leinenpflicht, max. 2m
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Maulkorbpflicht
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Eine Person darf nicht gleichzeitig mehrere Hunde fĂŒhren
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Erlaubnispflichtig
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Sachkundenachweis
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ZuverlÀssigkeit der Person
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