Landeshundegesetze Baden-Württemberg
Die Polizeiverordnung des Innenministeriums und des Ministeriums Ländlicher Raum über das Halten gefährlicher Hunde vom 3. August 2000 des Landes Baden-Württemberg unterscheidet zwischen Kampfhunde (§ 1 Abs. 2), deren Gefährlichkeit widerlegbar vermutet wird, Kampfhunden(§ 1 Abs. 3), deren Gefährlichkeit im Einzelfall positiv festgestellt werden kann und gefährlichen Hunden(§ 2 ).
Kampfhunde gem. § 1 Abs. 2 sind:
-American Staffordshire Terrier,
-Bullterrier,
-Pit Bull Terrier.
Kampfhunde gem. § 1 Abs. 3 sind:
-Bullmastiff,
-Staffordshire Bullterrier,
-Dogo Argentino,
-Bordeaux Dogge,
-Fila Brasileiro,
-Mastin Espanol,
- Mastino Napoletano,
-Mastiff,
-Tosa Inu.
Haltungsvoraussetzungen für Kampfhunde:
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Für mehr als sechs Monate alte Kampfhunde und für sonstige gefährliche Hunde im Sinne der Polizeiverordnung gilt Leinen- und Maulkorbpflicht in der Öffentlichkeit.
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Erlaubnispflichtig für Jungtiere ab sechs Monaten
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Berechtigtes Interesse des Antragsstellers an der Haltung
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Ausbruchssicheres Halten
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Kennzeichnen
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Haftpflichtversicherung
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Mitführen der Erlaubnis
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Keine Zucht oder Kreuzung
Gefährliche Hunde(§ 2) sind insbesondere Hunde, die
1. bissig sind,
2. in aggressiver oder gefahrdrohender Weise Menschen oder Tiere anspringen oder
3. zum unkontrollierten Hetzen oder Reißen von Wild oder Vieh oder anderen Tieren neigen.
Haltungsvoraussetzungen für gefährliche Hunde:
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