Landeshundegesetze Nordrhein-Westfalen
Das LHundG NRW unterscheidet zwischen dem Halten groĂer Hunde (§ 11LHundG), Hunde bestimmter Rassen (§10) und gefĂ€hrlicher Hunden (§3).
GroĂe Hunde:
Ein Hundes, der ausgewachsen eine Widerristhöhe von mindestens 40 cm oder ein Gewicht von mindestens 20 kg erreicht (groĂer Hund).
Haltungsvoraussetzungen:
Hunde bestimmter Rassen:
-Rassen Alano,
-American Bulldog,
-Bullmastiff, Mastiff,
-Mastino Espanol,
- Mastino Napoletano,
-Fila Brasileiro,
- Dogo Argentino,
-Rottweiler
-Tosa Inu sowie deren Kreuzungen untereinander sowie mit anderen Hunden
Haltungsvoraussetzungen:
GefÀhrliche Hunde:
-Pittbull Terrier,
-American Staffordshire Terrier,
-Staffordshire Bullterrier,
-Bullterrier und deren Kreuzungen untereinander sowie deren Kreuzungen mit anderen Hunden.
Im Einzelfall gefÀhrliche Hunde sind
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Hunde, die entgegen § 2 Abs. 3 mit dem Ziel einer gesteigerten AggressivitĂ€t ausgebildet, gezĂŒchtet oder gekreuzt worden sind,
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Hunde, mit denen eine Ausbildung zum Nachteil des Menschen, zum Schutzhund oder auf ZivilschÀrfe begonnen oder abgeschlossen worden ist,
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Hunde, die einen Menschen gebissen haben, sofern dies nicht zur Verteidigung anlÀsslich einer strafbaren Handlung geschah,
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Hunde, die einen Menschen in Gefahr drohender Weise angesprungen haben,
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Hunde, die einen anderen Hund durch Biss verletzt haben, ohne selbst angegriffen worden zu sein, oder die einen anderen Hund trotz dessen erkennbarer artĂŒblicher Unterwerfungsgestik gebissen haben,
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Hunde, die gezeigt haben, dass sie unkontrolliert Wild, Vieh, Katzen oder andere Tiere hetzen, beiĂen oder reiĂen.
Haltungsvoraussetzungen:
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Erlaubnis der zustÀndigen Behörde, nur wenn berechtigtes Interesse des Halters besteht
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Ausbruchssicheres Halten
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Leinenpflicht
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Maulkorbpflicht
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Haftpflicht
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Zucht und Kreuzung sind verboten
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