Landeshundegesetze Rheinland-Pfalz - Hundeakademie OWL
Hundeakdamie OWL
 

Landeshundegesetze Rheinland-Pfalz

Das LHundG aus Rheinland-Pfalz unterscheidet zwischen gefährlichen Hunden(§ 1 Abs. 2) aufgrund einer Rasssenzugehörigkeit und gefährlichen Hunden(§ 1 Abs. 1) aufgrund ihres Wesens.


Gefährliche Hunde gem. § 1 Abs. 2 sind:

-American Staffordshire Terrier,

-Staffordshire Bullterrier,

-American Pit Bull Terrier,

-sowie Hunde, die von einer dieser Rasse oder diesem Typ abstammen.



Gefährliche Hunde gem. § 1 Abs. 1 sind:

-Hunde, die sich als bissig erwiesen haben,

-Hunde, die durch Ihr Verhalten gezeigt haben, dass sie Wild oder Vieh hetzen oder reißen,

-Hunde, die in aggressiver oder Gefahr drohender Weise Menschen angesprungen haben, und -Hunde, die eine über das natürliche Maß hinausgehende Kampfbereitschaft, Angriffslust, Schärfe oder andere in ihrer Wirkung vergleichbare Eigenschaft entwickelt haben.






Haltungsvoraussetzungen für gefährliche Hunde:

  • Erlaubnispflichtig – berechtigtes Interesse notwendig

  • Haftpflicht

  • Sachkundenachweis

  • Haltung, dass andere Menschen/Sachen nicht gefährdet werden

  • Chip

  • ein Hund darf nur alleine ausgeführt werden

  • 18 Jahre

  • Maulkorbpflicht

  • Leinenpflicht

 
 
Hundeakademie OWL