Landeshundegesetze Rheinland-Pfalz
Das LHundG aus Rheinland-Pfalz unterscheidet zwischen gefährlichen Hunden(§ 1 Abs. 2) aufgrund einer Rasssenzugehörigkeit und gefährlichen Hunden(§ 1 Abs. 1) aufgrund ihres Wesens.
Gefährliche Hunde gem. § 1 Abs. 2 sind:
-American Staffordshire Terrier,
-Staffordshire Bullterrier,
-American Pit Bull Terrier,
-sowie Hunde, die von einer dieser Rasse oder diesem Typ abstammen.
Gefährliche Hunde gem. § 1 Abs. 1 sind:
-Hunde, die sich als bissig erwiesen haben,
-Hunde, die durch Ihr Verhalten gezeigt haben, dass sie Wild oder Vieh hetzen oder reißen,
-Hunde, die in aggressiver oder Gefahr drohender Weise Menschen angesprungen haben, und -Hunde, die eine über das natürliche Maß hinausgehende Kampfbereitschaft, Angriffslust, Schärfe oder andere in ihrer Wirkung vergleichbare Eigenschaft entwickelt haben.
Haltungsvoraussetzungen für gefährliche Hunde:
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Erlaubnispflichtig – berechtigtes Interesse notwendig
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Haftpflicht
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Sachkundenachweis
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Haltung, dass andere Menschen/Sachen nicht gefährdet werden
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Chip
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ein Hund darf nur alleine ausgeführt werden
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18 Jahre
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Maulkorbpflicht
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Leinenpflicht
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