Landeshundegesetze Hessen
Die Gefahrenabwehrverordnung über das Halten und Führen von Hunden vom 22.01.2003 aus dem Bundesland Hessen unterscheidet zwischen gefährlichen Hunden aufgrund einer Rassenzugehörigkeit(§ 1 Abs. 1) und gefährlichen Hunden aufgrund ihres Wesens(§ 1 Abs. 2).
Gefährliche Hunde gem. § 1 Abs. 1 sind:
-Pitbull-Terrier oder American Pitbull Terrier,
-American Staffordshire-Terrier oder Staffordshire Terrier,
- -Staffordshire-Bullterrier,
- -Bullterrier,
- -American Bulldog,
- -Dogo Argentino,
- -Kangal (Karabash),
- -Kaukasischer Owtscharka,
- -Rottweiler.
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- Gefährliche Hunde gem. § 1 Abs. 2 sind Hunde, die
- 1. einen Menschen gebissen oder in Gefahr drohender Weise angesprungen haben, sofern dies nicht aus begründetem Anlass geschah,
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- 2. ein anderes Tier durch Biss geschädigt haben, ohne selbst angegriffen worden zu sein, oder die einen anderen Hund trotz dessen erkennbarer artüblicher Unterwerfungsgestik gebissen haben,
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- 3. durch ihr Verhalten gezeigt haben, dass sie unkontrolliert andere Tiere hetzen oder reißen oder
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- 4. aufgrund ihres Verhaltens die Annahme rechtfertigen, dass sie Menschen oder Tiere ohne begründeten Anlass beißen.
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- Haltungsvoraussetzungen für gefährliche Hunde:
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Erlaubnispflicht
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Nur ein gefährlicher Hund darf „Gassi“ geführt werden.
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Hunde sind allgemein so zu halten, dass von ihnen keine Gefahr ausgeht.
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Chip
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Haftpflicht
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Nachweis, dass Hundesteuer entrichtet wurde
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Sachkundenachweis
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Zuverlässigkeit
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Warnschild
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ausbruchssicheres Halten
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Leinenpflicht, max. 2m
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Maulkorbpflicht
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Kennzeichnen, auf Grundstück, dass gefährlicher Hund gehalten wird
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Alle Zugänge zu dem eingefriedeten Besitztum oder der Wohnung sind mit deutlich sichtbarem Warnschild in Signalfarbe mit der Aufschrift „Vorsicht Hund!“ zu versehen.
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