Landeshundegesetze Hessen - Hundeakademie OWL
Hundeakdamie OWL
 

Landeshundegesetze Hessen

Die Gefahrenabwehrverordnung über das Halten und Führen von Hunden vom 22.01.2003 aus dem Bundesland Hessen unterscheidet zwischen gefährlichen Hunden aufgrund einer Rassenzugehörigkeit(§ 1 Abs. 1) und gefährlichen Hunden aufgrund ihres Wesens(§ 1 Abs. 2).


Gefährliche Hunde gem. § 1 Abs. 1 sind:

-Pitbull-Terrier oder American Pitbull Terrier,

-American Staffordshire-Terrier oder Staffordshire Terrier,

-Staffordshire-Bullterrier,
-Bullterrier,
-American Bulldog,
-Dogo Argentino,
-Kangal (Karabash),
-Kaukasischer Owtscharka,
-Rottweiler.

Gefährliche Hunde gem. § 1 Abs. 2 sind Hunde, die
1. einen Menschen gebissen oder in Gefahr drohender Weise angesprungen haben, sofern dies nicht aus begründetem Anlass geschah,

2. ein anderes Tier durch Biss geschädigt haben, ohne selbst angegriffen worden zu sein, oder die einen anderen Hund trotz dessen erkennbarer artüblicher Unterwerfungsgestik gebissen haben,

3. durch ihr Verhalten gezeigt haben, dass sie unkontrolliert andere Tiere hetzen oder reißen oder

4. aufgrund ihres Verhaltens die Annahme rechtfertigen, dass sie Menschen oder Tiere ohne begründeten Anlass beißen.


Haltungsvoraussetzungen für gefährliche Hunde:
  • Erlaubnispflicht

  • Nur ein gefährlicher Hund darf „Gassi“ geführt werden.

  • Hunde sind allgemein so zu halten, dass von ihnen keine Gefahr ausgeht.

  • Chip

  • Haftpflicht

  • Nachweis, dass Hundesteuer entrichtet wurde

  • Sachkundenachweis

  • Zuverlässigkeit

  • Warnschild

  • ausbruchssicheres Halten

  • Leinenpflicht, max. 2m

  • Maulkorbpflicht

  • Kennzeichnen, auf Grundstück, dass gefährlicher Hund gehalten wird

  • Alle Zugänge zu dem eingefriedeten Besitztum oder der Wohnung sind mit deutlich sichtbarem Warnschild in Signalfarbe mit der Aufschrift „Vorsicht Hund!“ zu versehen.

 
 
Hundeakademie OWL