Landeshundegesetze Hamburg - Hundeakademie OWL
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Landeshundegesetze Hamburg

Das Hamburgische Gesetz über das Halten und Führen von Hunden (Hundegesetz - HundeG)

vom 26. Januar 2006 unterscheidet zwischen vermutet gefährlichen Hunden aufgrund einer Rassenzugehörigkeit(§ 2 Abs. 1, Abs. 3) und gefährlichen Hunden aufgrund ihres Wesens(§ 2 Abs. 2).


Gefährliche Hunde aufgrund einer Rassenzugehörigkeit(§ 2 Abs. 1, Abs. 3):

-American Pit Bull Terrier(§ 2 Abs. 1),

-American Staffordshire Terrier(§ 2 Abs. 1),

-Staffordshire Bullterrier(§ 2 Abs. 1),

-Bullterrier(§ 2 Abs. 1)


-Bullmastiff(§ 2 Abs. 3),

-Dogo Argentino(§ 2 Abs. 3),

-Dogue de Bordeaux(§ 2 Abs. 3),

-Fila Brasileiro(§ 2 Abs. 3),

-Kangal(§ 2 Abs. 3),

-Kaukasischer Owtscharka(§ 2 Abs. 3),

-Mastiff(§ 2 Abs. 3),

-Mastin Español(§ 2 Abs. 3),

-Mastino Napoletano(§ 2 Abs. 3),

-Rottweiler(§ 2 Abs. 3),

-Tosa Inu(§ 2 Abs. 3), sowie Kreuzungen untereinander und miteinander


Gefährliche Hunde aufgrund ihres Wesens(§ 2 Abs. 2):


insbesondere Hunde,

1. die durch Zucht, Kreuzung, Haltung oder Ausbildung eine erhöhte Aggressivität entwickelt haben,

2. die sich gegenüber Mensch oder Tier als bissig erweisen,

3. die in Gefahr drohender Weise Menschen angesprungen haben oder

4. die gezeigt haben, dass sie unkontrolliert Wild, Vieh oder andere Tiere hetzen, beißen oder reißen.


Haltungsvoraussetzungen für gefährliche Hunde:

  • grundsätzlich verboten, bedarf einer Erlaubnis

  • Erlaubnis setzt Interesse an der Haltung und die Zuverlässigkeit des Halters voraus

  • Kastration des Hundes

  • Chip

  • Haftpflicht

  • Besuch einer anerkannten Hundeschule

  • Volljährigkeit

  • Ausbruchssicheres Halten

  • Maulkorbpflicht, ab neunter Lebensmonat

  • Leinenpflicht, max. 2m

  • Halsband und Brustgeschirr

  • ein gefährlicher Hund darf nur alleine ausgeführt werden

 
 
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