Landeshundegesetze Bayern - Hundeakademie OWL
Hundeakdamie OWL
 

Landeshundegesetze Bayern

In Bayern unterscheidet die Verordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit zwischen Kampfhunden(§ 1 Abs. 1), deren Gefährlichkeit unwiderlegbar vermutet wird und zwischen Kampfhunden(§ 1 Abs. 2 ), deren Gefährlichkeit widerlegbar vermutet wird. Außerdem kann ein Hunde gem. § 1 Abs. 3 der VO als Kampfhund klassifiziert werden, wenn dieser im Rahmen einer Ausbildung „scharf“ gemacht wurde.


Generell gilt, dass wer in Bayern einen solchen Hund halten will, die Erlaubnis seiner Wohnsitzgemeinde braucht (Art. 37 Landesstraf- und Verordnungsgesetz – LStVG). Eine solche Erlaubnis wird jedoch nur in Ausnahmefällen erteilt.

Auch die Zucht von sogenannten "Kampfhunden" ist in Bayern verboten (Art. 37a LStVG) – ebenso, diese nach Bayern einzuführen. Deutschland.


Kampfhunde gem. § 1 Abs. 1 sind:

-Pit-Bull,

-Bandog,

-American

-Staffordshire Terrier,

-Staffordshire Bullterrier,

-Tosa-Inu.


Kampfhunde gem. § 1 Abs. 2 sind:

-Alano,
-American Bulldog,
-Bullmastiff,
-Bullterrier,
-Cane Corso,
-Dog Argentino,
-Dogue de Bordeaux,
-Fila Brasileiro,
-Mastiff,
-Mastin Espanol,
-Mastino Napoletano,
-Perrode Presa Canario (Dogo Canario),
-Perrode Presa Mallorquin,
-Rottweiler.

Haltungsvoraussetzungen:
- in bestimmten Bereichen gilt Leinenpflicht(Bsp. Gaststätte, Volksfest, Marktplatz, Friedhof)
- in bestimmten Bereichen gilt ein Mitnahmeverbot(Bsp. Krankenhäuser, Theater, Kino, Kinderspielplätze)
 
 
Hundeakademie OWL